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GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG

  • Diese Geheimhaltungsvereinbarung („Vereinbarung“) wird am 01.05.2021 zwischen Ar Dzhi Omega Invest EOOD („Unternehmen“) und der auf der Unterschriftsseite unten genannten anderen Partei („andere Partei“) zum Schutz bestimmter vertraulicher Informationen getroffen Informationen, die zwischen dem Unternehmen und der Gegenpartei ausschließlich zum Zweck der vertraulichen privaten Informationen und der persönlichen Haftung für die Handlungen des Käufers („Zweck“) offengelegt werden. Das Unternehmen und die Gegenpartei können in dieser Vereinbarung einzeln als „Partei“ und gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet werden.

  • 1. Vertrauliche Informationen. „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet die geschützten Informationen, die zwischen den Parteien ausgetauscht werden, einschließlich, ohne Einschränkung, Informationen (materiell oder immateriell) in Bezug auf die Technologie einer Partei, Softwarecode, Softwarequelldokumente, Techniken, Forschung, Know-how, Spezifikationen, Produktpläne, Preise , Kundeninformationen, Benutzerdaten, aktuelle oder zukünftige strategische Informationen, aktuelle oder zukünftige Geschäftspläne, Richtlinien oder Praktiken, Mitarbeiterinformationen und andere geschäftliche und technische Informationen, die (i) zum Zeitpunkt der als „vertraulich“ oder „geschützt“ gekennzeichnet sind Offenlegung durch die offenlegende Partei; oder (ii) aufgrund seiner Art oder seines Inhalts vernünftigerweise als vertraulich oder geschützt für die Partei, die vertrauliche Informationen erhält, zu unterscheiden ist.

  • 2. Geheimhaltung vertraulicher Informationen. Vorbehaltlich Klausel 3 (Zulässige Offenlegung) verpflichtet sich die Gegenpartei, vertrauliche Informationen vertraulich zu behandeln und sie für einen Zeitraum von einem (1) Jahr ab dem Datum der erstmaligen Offenlegung der vertraulichen Informationen nicht zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben, und wird verwenden Sie vertrauliche Informationen des Unternehmens nur zu diesem Zweck. Die andere Partei wird diese vertraulichen Informationen auch mit mindestens der gleichen Sorgfalt schützen, die die andere Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen anwendet, jedoch in keinem Fall weniger als angemessene Sorgfalt (einschließlich angemessener Sicherheitsmaßnahmen) zur Verhinderung der unbefugten Nutzung, Verbreitung oder Veröffentlichung vertraulicher Informationen.

  • Die andere Partei muss das Unternehmen unverzüglich über jeglichen Missbrauch, widerrechtliche Aneignung oder unbefugte Offenlegung von vertraulichen Informationen des Unternehmens informieren, die der anderen Partei zur Kenntnis gelangen können.

  • Die andere Partei darf ihren Mitarbeitern, Vertretern, Finanzberatern und unabhängigen Auftragnehmern vertrauliche Informationen nur dann offenlegen, wenn dies zur Erfüllung des Zwecks erforderlich ist und sofern diese Parteien Vertraulichkeitsvereinbarungen unterzeichnet haben, die Vertraulichkeitsverpflichtungen enthalten oder anderweitig an diese gebunden sind mindestens so restriktiv wie die in dieser Vereinbarung enthaltenen.

  • 3. Zulässige Offenlegung. Informationen, die im Rahmen dieser Vereinbarung offengelegt werden, gelten nicht als vertrauliche Informationen, wenn die andere Partei nachweisen kann, dass diese Informationen:

  • 3.1. vor dem Zeitpunkt der Offenlegung gemeinfrei war oder ohne Verschulden der Gegenpartei gemeinfrei geworden ist;

  • 3.2. war der Gegenpartei zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Einschränkung bekannt;

  • 3.3. wurde von der anderen Partei unabhängig entwickelt, ohne vertrauliche Informationen zu verwenden oder darauf Bezug zu nehmen;

  • 3.4. wird der Gegenpartei von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsbeschränkungen rechtmäßig offengelegt;

  • 3.5. mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Unternehmens offengelegt wird; oder

  • 3.6. auf Anordnung oder Anforderung eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder einer anderen staatlichen Stelle offengelegt wird; vorausgesetzt jedoch, dass die Gegenpartei (i) das Unternehmen schriftlich über die Offenlegungspflicht informiert, es sei denn, eine Benachrichtigung ist gesetzlich verboten; und (ii) nur den Teil der vertraulichen Informationen offenlegen, der gesetzlich vorgeschrieben ist.

  • 4. Rückgabe von Informationen. Auf Anfrage des Unternehmens wird die Gegenpartei die Vertraulichen Informationen und alle autorisierten Kopien davon unverzüglich zurückgeben oder deren Vernichtung bescheinigen.

  • 5. Keine Rechte an vertraulichen Informationen gewährt. Das Unternehmen behält alle Rechte, Titel und Interessen an seinen vertraulichen Informationen. Diese Vereinbarung gewährt der Gegenpartei keine Patent-, Urheberrechte oder andere Rechte an geistigem Eigentum, die basierend auf vertraulichen Informationen oder anderen Rechten ausgestellt wurden oder herausgeben können, mit Ausnahme des eingeschränkten Rechts zur Verwendung vertraulicher Informationen zu einem bestimmten Zweck.

  • Nichts in dieser Vereinbarung begründet eine Beschäftigung, ein Joint Venture oder eine Vertretung zwischen den Parteien oder wird als solche angesehen.

  • Nichts in dieser Vereinbarung verlangt, dass das Unternehmen eine Transaktion mit einer anderen Partei eingeht, in deren Zusammenhang vertrauliche Informationen offengelegt werden können.

  • 6. Kein Reverse-Engineering. Die andere Partei wird Softwareprogramme, die in den vertraulichen Informationen des Unternehmens enthalten sind, nicht modifizieren, zurückentwickeln, dekompilieren, reproduzieren, andere Werke erstellen oder disassemblieren. Jegliche Vervielfältigung von vertraulichen Informationen des Unternehmens durch eine andere Partei bleibt Eigentum des Unternehmens.

  • 7. Keine Garantie. Alle vertraulichen Informationen werden "wie besehen" zur Verwendung durch die andere Partei auf deren eigenes Risiko bereitgestellt. Das Unternehmen lehnt jegliche ausdrückliche, stillschweigende, gesetzliche oder sonstige Garantie in Bezug auf vertrauliche Informationen ab, einschließlich, aber nicht beschränkt auf jegliche Garantien für Eigentum, Marktgängigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck oder Nichtverletzung.

  • 8. Keine Werbung. Die andere Partei wird ohne die vorherige Zustimmung des Unternehmens keiner Person die Tatsache offenlegen, dass vertrauliche Informationen des Unternehmens im Rahmen dieser Vereinbarung offengelegt wurden oder werden können, dass Gespräche oder Verhandlungen zwischen den Parteien oder einer der Bedingungen stattfinden , Status oder andere Tatsachen in Bezug auf diese Vereinbarung, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.

  • 9. Laufzeit. Diese Vereinbarung endet 1 Jahr nach dem Datum dieser Vereinbarung oder kann vom Unternehmen jederzeit mit einer Frist von dreißig (30) Tagen schriftlich gegenüber der anderen Partei gekündigt werden. Die Verpflichtungen der Gegenpartei aus dieser Vereinbarung bleiben über die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus bestehen und sind für die Erben, Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger der Gegenpartei bindend.

  • 10. Heilmittel. Die Gegenpartei stimmt zu, dass aufgrund der einzigartigen Natur der vertraulichen Informationen des Unternehmens jeder Verstoß gegen diese Vereinbarung zu einem irreparablen Schaden für das Unternehmen führen kann, für den ein finanzieller Schaden ein unzureichendes Rechtsmittel wäre. Daher ist das Unternehmen zusätzlich zu allen anderen Rechtsbehelfen, die rechtlich, in Billigkeit oder auf andere Weise verfügbar sind, berechtigt, eine einstweilige Verfügung gegen die drohende Verletzung dieser Vereinbarung oder die Fortsetzung einer solchen Verletzung durch die Gegenpartei zu erwirken.

  • 11. Geltendes Recht. Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen des Internationalen Rechts, die auf die Vereinbarung anwendbar sind, ohne dass die Grundsätze des Kollisionsrechts berücksichtigt werden.

  • 12. Schlussbestimmungen.

  • 12.1. Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf ihren Gegenstand dar und ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen zwischen den Parteien über denselben Gegenstand.

  • 12.2. Diese Vereinbarung kann nur durch eine von den Parteien unterzeichnete schriftliche Änderung geändert werden.

  • 12.3. Die Nichtdurchsetzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung stellt keinen Verzicht dar.

  • 12.4. Sollte eine Bestimmung nicht durchsetzbar sein, bleiben die anderen Bestimmungen wirksam.

  • 12.5. Die Parteien können diese Vereinbarung in Ausfertigungen unterzeichnen, die zusammengenommen ein Instrument bilden.

  • 12.6. Das Unternehmen kann alle seine Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung abtreten. Die andere Partei darf weder freiwillig noch kraft Gesetzes ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens abtreten.

  • 12.7. Jede Mitteilung im Rahmen dieser Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und persönlich oder per Nachtkurier oder per E-Mail zugestellt werden.

  • Gesellschaft

  • ............................... Ar Dzhi Omega Invest EOOD

  • ................................................... ............................ Von:

  • ................................................... ..................... Name:

  • ................................................... ....................... Titel:

  • ................................................... ................. Die Anschrift:

  • ................................................... .......... Andere Partei

  1. ................................................... ................................................... ... Von                                                                      :

  2. ................................................... ............................................. Name                                                                      :

  3. ................................................... ................................................... Titel                                                                      :

  4.   ................................................... ......................................... Die Anschrift                                                                      :

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